Private Kranken- und Pflegeversicherung
Die private Krankenversicherung kalkuliert nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Eintrittsalter, nach dem Geschlecht (Neu 2012 unisex Tarife) und nach dem Gesundheitszustand, bei Vertragsabschluss. Wer sich privat versichern möchte, wird im Internet nur oberflächlich fündig.
Einige Anbieter locken mit niedrigen Beiträgen, aber so niedrig wie der Beitrag ist, so niedrig ist auch die Leistung im Krankheitsfall. DENN: Als privat Versicherter erwerben Sie sich konkret Ihren Leistungsanspruch und alles was Sie nicht versichert haben, bekommen Sie im Leistungsfall auch nicht erstattet! Es gibt Tarife, in denen sind Sie schlechter versichert, als in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Machen Sie den Schritt in die private Krankenversicherung nicht alleine ohne unsere ausführliche und professionelle Beratung. Unser Ziel ist es, Ihnen diesen Markt transparenter zu machen und Ihnen mit unseren Erfahrungen bei der Wahl des Tarifes zu helfen. Lassen Sie sich jetzt einen unabhängigen Vergleich nach Ihren Leistungswünschen zwischen allen Gesellschaften von uns erstellen – nutzen Sie diese optimale Möglichkeit für sich.
Private Krankenversicherung
- individuell persönliche Leistungen, je nach Tarifwahl
Gesetzliche Krankenversicherung
- gemeinschaftlich gesetzliche Leistungen nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Vereinbaren Sie Ihren Analyse & Beratungstermin